Das Pflegestufenmodell

Pflegestufenmodell in Deutschland
Art und Umfang der Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung richten sich nach der Intensität der Pflegebedürftigkeit. Dazu werden pflegebedürftige Personen durch die Pflegekassen auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Die Höhe der Leistungen richtet sich darüber hinaus danach, ob häusliche oder stationäre Pflege erbracht werden muss.
Allerdings werden meist nicht alle Kosten der Pflege durch die Pflegeversicherung gedeckt, vor allem wegen der hohen Personalkosten bei professioneller Pflege. Für die Betroffenen und ihre Angehörigen bedeutet Pflegebedürftigkeit deshalb fast immer auch eine finanzielle Belastung. Daneben wirkt sich aus, was bewusst überzeichnend mit 36-Stunden-Tag in der familiären Pflege vor allem von verwirrten älteren Menschen beschrieben wird. Die Versorgung „hört einfach nie auf“ – sie dauert den ganzen Tag und kostet auch noch die Nachtruhe, also 24 + 12 = 36 Stunden.
In Österreich gibt es sieben Pflegestufen, das Pflegegeld ist bei häuslicher und stationärer Pflege gleich.

Für das Jahr 2015 wurde vom Bundesrat eine neue Pflegereform verabschiedet.

Für pflegende Angehörige dürften besonders diese Änderungen interessant sein:

So wurde das Pflegeunterstützungsgeld beschlossen, das Arbeitnehmer, die für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen, und daher bis zu 10 Tage nicht arbeiten können, absichert. Dabei werden dem Arbeitnehmer Leistungen, die etwa dem Krankengeld entsprechen, zugesichert.

Das Pflegegeld wird dynamisiert und beträgt demnach:

  • für Stufe 0 – 123 €
  • für Stufe 1 – 244 €
  • für Stufe 2 – 458 €
  • und für Stufe 3 – 728 €.

Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungs-/Ersatzpflege wird auf 1.612€ erhöht. Der Zeitumfang wird ebenfalls, von bisher 28 Tagen, auf 42 Tage erhöht. Zusätzlich können nun auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert werden, wobei auf den Leistungsbeitrag zur Verhinderungspflege der Beitrag für Kurzzeitpflege angerechnet werden kann. Damit stehen dem Pflegenden bis zu 2.418€ zu, um einen pflegebedürftigen Angehörigen (beispielsweise im eigenen Krankheitsfall) gut unterbringen zu können.
Der Zuschuss für Kurrzzeitpflege wird allgemein auf 1.612€ erhöht.

Desweiteren wird der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes auf bis zu 4.000€ erhöht. Damit können pflege-erleichternde Hilfsmittel oder auch nötige Umbaumaßnahmen besser finanziert werden.

Änderungen zur stationären Pflege:
Auch hier werden die Leistundssätze angehoben. Demnach erhält ein Pflegebedürftiger

  • der Stufe I – 1.064 EUR
  • der Stufe II = 1.330 EUR
  • der Stufe III = 1.612 EUR
  • und der Stufe III + Härtefall = 1.995 EUR.

Die Berckholtz-Stiftung berät Sie gerne in Fragen rund um die stationäre Pflege und deren Finanzierung!

Dennoch ist für uns mit dem Begriff „stationäre Pflege“ unser Konzept nicht deutlich gemacht. Die Berckholtz-Stiftung möchte für alle Bewohner zum Zuhause werden. Daher gehen wir auch besonders auf persönliche Wünsche und Vorstellungen ein.
Individuelle Gestaltung des eigenen Zimmers und die Zubereitung des Lieblingsessens in unserer hauseigenen Küche sind nur zwei Beispiele unseres Konzepts, damit sich unsere Bewohner wohlfühlen.
Zudem bauen wir auf gemeinsame Aktivitäten, die das Zugehörigkeitsgefühl stärken, und unternehmen auch gemeinsame Ausflüge. Je nach Interesse kann jeder Bewohner an verschiedenen Angeboten – wie backen, Sport oder musizieren – teilnehmen. Es ist sicher für jeden etwas dabei!

Schauen Sie einfach auf unserer website vorbei!