Pflegestufe – Pflegeleistungen der Pflegestufen 0,1,2 und 3.

Pflegestufen sind entscheidend für die Höhe der Leistungen aus der Pflegekasse. Je nach Grad ihrer Pflegebedürftigkeit werden betroffene Menschen in die Pflegestufen 1, 2 und 3 eingruppiert. Die Pflegestufe wird bei einem Untersuchungstermins des MDKs (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) festgelegt. Entscheidend für die Pflegestufe ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand der Pflege des Betroffenen. Um den Zeitbedarf zu ermitteln, empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen.

Pflegestufen: Entscheidend für die Leistung der Pflegekasse
Vorraussetzung für eine Pflegestufe ist eine „Pflegebedürftigkeit“ im Sinne des Gesetzes. Abhängig vom täglichen Zeitaufwand der Pflege werden Pflegebedürftige in die unterschiedlichen Stufen 1, 2 und 3 eingeordnet. Entsprechend unterschiedlich fällt auch die Höhe der Geld-Leistungen aus. Liegt ein besonders hoher Pflegeaufwand in Pflegestufe 3 vor, kann es sich auch um einen Härtefall handeln. Durch die Ablehnung einer Pflegestufe, entgeht den Pflegebedürftigen dauerhaft die finanzielle Unterstützung, welche diese für die Pflege dringend benötigen. Deshalb ist es besonders wichtig, sich gut auf den Besuch des MDK vorzubereiten und eine neutrale Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Sollte eine falsche Einstufung erfolgen, gibt es die Möglichkeit des Pflegestufe-Widerspruchs.

Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erheblicher Pflegebedürftigkeit gilt, wenn mindestens einmal täglich Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (z.B. Körperpflege und Ernährung) erforderlich ist und mehrfach in der Woche eine Haushaltshilfe benötigt wird. Auf die Woche gerechnet muss der Zeitaufwand täglich mindestens 90 Minuten betragen, wovon mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Bei Pflegestufe 1 zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  •  Häusliche Pflege: 235 Euro Pflegegeld oder 450 Euro Pflegesachleistung
  • Tagespflege: 450 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.023 Euro


Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit
liegt vor, wenn der Pflegebedürftige mindestens dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten grundpflegerischer Versorgung und mehrmals in der Woche hauswirtschaftlicher Unterstützung bedarf. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt bei mindestens drei Stunden liegen, wovon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.

Bei Pflegestufe 2 zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  • Häusliche Pflege: 440 Euro Pflegegeld oder 1.100 Euro Pflegesachleistung
  • Tagespflege: 1.100 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.279 Euro


Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

Von Schwerstpflegebedürftigkeit spricht man, wenn die betroffene Person ständiger „Rund-um-die-Uhr“-Pflege bedarf und mehrmals in der Woche auf hauswirtschaftliche Unterstützung angewiesen ist. Der Zeitaufwand muss mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt betragen, wovon für die Grundpflege mindestens vier Stunden aufgewendet werden müssen.

Bei Pflegestufe 3 zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  • Häusliche Pflege: 700 Euro Pflegegeld oder 1.550 Euro Pflegesachleistung
  • Tagespflege: 1.510 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.510 Euro

Härtefallregelung
Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands in Pflegestufe 3 und damit des Anspruchs auf höhere Leistungen gelten folgende Voraussetzungen (zusätzlich zur hauswirtschaftlichen Versorgung, die mehrfach in der Woche erforderlich sein muss):

  • die Grundpflege beträgt täglich mindestens sechs Stunden, davon mindestens drei Stunden in der Nacht (bei Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen wie in der Berckholtz-Stiftung Karlsruhe ist auch die dauerhafte medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen) oder
  • die Grundpflege kann nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam erbracht werden, wobei es sich nicht nur um professionelle Pflegefachkräfte, sondern auch um mindestens einen Laien (nicht angestellt bei einem Pflegedienst, z. B. einen Angehörigen) handeln muss

Beim Härtefall zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  • Häusliche Pflege: 1.918 Euro Pflegesachleistung
  • Vollstationäre Pflege: 1.918 Euro


Pflegestufe 0

Neben den genannten Pflegestufen werden in der Praxis auch die Pflegestufen 0 (k) für „kein“ Pflegebedarf und 0 (g) für einen „geringen“ Pflegebedarf“ verwendet. Gesetzlich existiert die Pflegestufe 0 jedoch nicht. Zur Pflegestufe 0 werden z.B. an demenzerkrankte Menschen gezahlt, die laut Gesetz nicht „pflegebedürftig“ sind, aber in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt. Wenn diese „eingeschränkte Alltagskompetenz“ vom MDK bescheinigt wurde, hat der Betroffene seit 2008 Anspruch auf bis zu 2.400 Euro im Jahr.

Weitere Informationen über die Dienstleistungen der Berckholtz-Stiftung Karlsruhe finden Sie unter: Dienstleistungen – Berckholtz-Stiftung Karlsruhe