Kurzzeitpflege in der Berckholtz-Stiftung

Jeder Angehörige eines Pflegebedürftigen wird sich zu Beginn der Pflegebedürftigkeit sicherlich schon einmal mit der Frage beschäftigt haben: zuhause pflegen oder in ein Seniorenheim? Viele Angehörige wollen besonders zu Anfang ihre Lieben zuhause pflegen, meist ohne professionelle Unterstützung. Doch gerade diese persönliche Pflege kann nicht nur körperlich, sondern auch seelisch zur Belastung werden.

Ein Einzelner, der die gesamte Verantwortung und körperliche Pflege für einen Angehörigen trägt, kann schnell von den vielseitigen Anforderungen und Aufgaben überfordert sein. Zunächst muss der Angehörige (bei hoher Pflegebdürftigkeit meist rund um die Uhr) betreut werden und es muss für sein körperliches Wohl gesorgt werden. Neben Hausarbeiten und körperlicher Pflege fällt damit zumeist auch medizinische Versorgung und Medikamentengabe und damit sehr große Verantwortung für den Pflegenden an. Zudem kann die Pflege auch eine psychische Belastung für den Angehörigen mit sich bringen. Der Pflegende muss sich mit der Krankheit und der oft so empfundenen Hilflosigkeit des Pflegebedürftigen auseinandersetzen und zudem die Veränderung eines Lieben oder Angehörigen akzeptieren.

Doch bereits eine kurzzeitige Entlastung des Pflegenden durch einen Urlaub und professionelle Pflege des Angehörigen kann Wunder wirken. Hierfür eignet sich Kurzzeitpflege sehr gut. Diese kann auch nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen werden, wenn beispielsweise die spätere Pflege noch nicht sichergestellt ist. Der Pflegende weiß seinen Lieben in sicheren Händen und kann sich von der körperlichen und seelischen Belastung erholen. Für jeweils max. 28 Tage im Jahr ermöglicht Ihnen ihre Pflegeversicherung einen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Sie werden dabei mit anteiligen Leistungen in Höhe von bis zu 1550€ unterstützt. Nach einem Ausschöpfen der Ihnen zustehenden Kurzzeitpflege kann zudem eine Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragt werden.

In der Berckholtz-Stiftung bieten wir Ihnen die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Neben einem schönen Altbau mit geräumigen, hellen Zimmern bieten wir auch professionellste Fachpflege und diverse Freizeitaktivitäten.

Neben eienr Kurzzeitpflege bietet die Berckholtz-Stiftung zur Entlastung der Angehörigen von Pflegebedürftigen auch Gesprächsgruppen an. Hier kann man sich austauschen und HIlfe und Unterstützung durch andere Betroffene erfahren. Das Gefühl „Ich bin nicht allein“ steht bei diesen Treffen im Vordergrund.

Für weitere Informationen über Kurzzeitpflege in der Berckholtz-Stiftung klicken Sie bitte hier, oder besuchen Sie unsere Homepage.

Pflegestufe – Pflegeleistungen der Pflegestufen 0,1,2 und 3.

Pflegestufen sind entscheidend für die Höhe der Leistungen aus der Pflegekasse. Je nach Grad ihrer Pflegebedürftigkeit werden betroffene Menschen in die Pflegestufen 1, 2 und 3 eingruppiert. Die Pflegestufe wird bei einem Untersuchungstermins des MDKs (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) festgelegt. Entscheidend für die Pflegestufe ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand der Pflege des Betroffenen. Um den Zeitbedarf zu ermitteln, empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen.

Pflegestufen: Entscheidend für die Leistung der Pflegekasse
Vorraussetzung für eine Pflegestufe ist eine „Pflegebedürftigkeit“ im Sinne des Gesetzes. Abhängig vom täglichen Zeitaufwand der Pflege werden Pflegebedürftige in die unterschiedlichen Stufen 1, 2 und 3 eingeordnet. Entsprechend unterschiedlich fällt auch die Höhe der Geld-Leistungen aus. Liegt ein besonders hoher Pflegeaufwand in Pflegestufe 3 vor, kann es sich auch um einen Härtefall handeln. Durch die Ablehnung einer Pflegestufe, entgeht den Pflegebedürftigen dauerhaft die finanzielle Unterstützung, welche diese für die Pflege dringend benötigen. Deshalb ist es besonders wichtig, sich gut auf den Besuch des MDK vorzubereiten und eine neutrale Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Sollte eine falsche Einstufung erfolgen, gibt es die Möglichkeit des Pflegestufe-Widerspruchs.

Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erheblicher Pflegebedürftigkeit gilt, wenn mindestens einmal täglich Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (z.B. Körperpflege und Ernährung) erforderlich ist und mehrfach in der Woche eine Haushaltshilfe benötigt wird. Auf die Woche gerechnet muss der Zeitaufwand täglich mindestens 90 Minuten betragen, wovon mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Bei Pflegestufe 1 zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  •  Häusliche Pflege: 235 Euro Pflegegeld oder 450 Euro Pflegesachleistung
  • Tagespflege: 450 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.023 Euro


Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit
liegt vor, wenn der Pflegebedürftige mindestens dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten grundpflegerischer Versorgung und mehrmals in der Woche hauswirtschaftlicher Unterstützung bedarf. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt bei mindestens drei Stunden liegen, wovon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.

Bei Pflegestufe 2 zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  • Häusliche Pflege: 440 Euro Pflegegeld oder 1.100 Euro Pflegesachleistung
  • Tagespflege: 1.100 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.279 Euro


Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

Von Schwerstpflegebedürftigkeit spricht man, wenn die betroffene Person ständiger „Rund-um-die-Uhr“-Pflege bedarf und mehrmals in der Woche auf hauswirtschaftliche Unterstützung angewiesen ist. Der Zeitaufwand muss mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt betragen, wovon für die Grundpflege mindestens vier Stunden aufgewendet werden müssen.

Bei Pflegestufe 3 zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  • Häusliche Pflege: 700 Euro Pflegegeld oder 1.550 Euro Pflegesachleistung
  • Tagespflege: 1.510 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.510 Euro

Härtefallregelung
Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands in Pflegestufe 3 und damit des Anspruchs auf höhere Leistungen gelten folgende Voraussetzungen (zusätzlich zur hauswirtschaftlichen Versorgung, die mehrfach in der Woche erforderlich sein muss):

  • die Grundpflege beträgt täglich mindestens sechs Stunden, davon mindestens drei Stunden in der Nacht (bei Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen wie in der Berckholtz-Stiftung Karlsruhe ist auch die dauerhafte medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen) oder
  • die Grundpflege kann nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam erbracht werden, wobei es sich nicht nur um professionelle Pflegefachkräfte, sondern auch um mindestens einen Laien (nicht angestellt bei einem Pflegedienst, z. B. einen Angehörigen) handeln muss

Beim Härtefall zahlt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2012:

  • Häusliche Pflege: 1.918 Euro Pflegesachleistung
  • Vollstationäre Pflege: 1.918 Euro


Pflegestufe 0

Neben den genannten Pflegestufen werden in der Praxis auch die Pflegestufen 0 (k) für „kein“ Pflegebedarf und 0 (g) für einen „geringen“ Pflegebedarf“ verwendet. Gesetzlich existiert die Pflegestufe 0 jedoch nicht. Zur Pflegestufe 0 werden z.B. an demenzerkrankte Menschen gezahlt, die laut Gesetz nicht „pflegebedürftig“ sind, aber in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt. Wenn diese „eingeschränkte Alltagskompetenz“ vom MDK bescheinigt wurde, hat der Betroffene seit 2008 Anspruch auf bis zu 2.400 Euro im Jahr.

Weitere Informationen über die Dienstleistungen der Berckholtz-Stiftung Karlsruhe finden Sie unter: Dienstleistungen – Berckholtz-Stiftung Karlsruhe